04.06.2025

Catcalling – Ihre Rechte als Betroffene von verbaler sexueller Belästigung

Im öffentlichen Raum erlebte verbale sexuelle Belästigung – auch bekannt als Catcalling – ist kein Kavaliersdelikt. Obszöne Rufe, anzügliche Bemerkungen oder sexuell motivierte Gesten verletzen die Würde und das Sicherheitsgefühl der Betroffenen. Als Strafverteidigerin mit Erfahrung in der Vertretung von Geschädigten zeige ich Ihnen, wie Sie sich rechtlich zur Wehr setzen können.

Was zählt als Catcalling?

Unter Catcalling versteht man verbale oder nonverbale, sexuell motivierte Belästigungen, wie:

  • Obszöne Kommentare oder Rufe („Hey Süße“, „Geiler Arsch“)

  • Anzügliches Pfeifen oder Hinterherrufen

  • Sexuell konnotierte Gesten

Diese Handlungen sind mehr als nur unangemessen – sie sind eine Form der alltäglichen sexuellen Belästigung und können rechtlich relevant sein.

Rechtliche Einordnung in Deutschland

Obwohl Catcalling in Deutschland nicht ausdrücklich als Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) verankert ist, können bestimmte Formen unter bestehende Gesetze fallen:

Beleidigung (§ 185 StGB)

Anstößige oder herabwürdigende Äußerungen können als Beleidigung gewertet werden, insbesondere wenn sie die Ehre der betroffenen Person in einer Weise verletzen, die als herabwürdigend oder ehrverletzend angesehen wird.

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Dieser Tatbestand setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus. Da Catcalling in der Regel verbaler Natur ist, fällt es nur unter diesen Paragraphen, wenn anzügliche Berührungen hinzukommen.

Nötigung (§ 240 StGB)

Wird eine betroffene Person in eine bedrohliche Lage gebracht – etwa durch Bedrängen oder wiederholtes Verfolgen –, kann eine strafbare Nötigung vorliegen.

Nachstellung (§ 238 StGB)

Kommt es zu wiederholten Vorfällen oder einem gezielten Nachstellen mit Einschüchterungswirkung, kann das Verhalten auch als Stalking (Nachstellung) eingestuft werden.

Was können Betroffene tun?

Es ist wichtig, Vorfälle zu dokumentieren – z. B. mit einem Gedächtnisprotokoll, Screenshots (sofern digital) oder Zeugenaussagen. Diese Informationen sind entscheidend für eine Anzeige oder zivilrechtliche Schritte.

Sie können:

  • Strafantrag bei der Polizei stellen

  • Zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schmerzensgeldklage prüfen lassen

In meiner Kanzlei unterstütze ich Sie sowohl bei der Strafanzeige als auch bei der zivilrechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen?

Neben einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung können Ihnen zivilrechtliche Ansprüche zustehen – etwa:

  • Unterlassung nach § 1004 BGB analog (bei Wiederholungsgefahr)

  • Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts)

Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt ggf. unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren.

Meine Unterstützung für Sie

Als Rechtsanwältin für Strafrecht und Opfervertretung begleite ich Sie in allen Phasen:

  • Rechtliche Einschätzung des Vorfalls

  • Unterstützung bei der Anzeigeerstattung

  • Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren

  • Zivilrechtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche

Mein Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen – mit fachlicher Kompetenz und persönlichem Engagement.

Fazit – Catcalling ist kein Kavaliersdelikt

Catcalling mag vielen harmlos erscheinen – für Betroffene ist es das nicht. Es verletzt, erniedrigt und kann tiefgreifende psychische Folgen haben. Auch wenn die Gesetzeslage in Deutschland noch Lücken aufweist, gibt es rechtliche Mittel, sich zu wehren.

👉 Sind Sie betroffen oder haben etwas beobachtet? Teilen Sie Ihre Erfahrungen oder informieren Sie sich bei Hilfsorganisationen wie Terre des Femmes. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung benötigen.

21.05.2025

Zivilrechtliche Haftung bei Demonstrationen und Großveranstaltungen: Wann Teilnehmer mithaften

Demonstrationen und Proteste: Rechtliche Risiken für Teilnehmer

In einer lebendigen Demokratie sind Demonstrationen und Proteste wichtige Ausdrucksformen der Meinungsäußerung und politischen Teilhabe. Doch nicht immer verlaufen solche Veranstaltungen friedlich. Neben strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen – und das nicht nur für die Täter selbst, sondern auch für weitgehend unbeteiligte Teilnehmer. In diesem Blog-Beitrag erläutere ich, wie die zivilrechtliche Haftung bei Demonstrationen und Großveranstaltungen geregelt ist und unter welchen Umständen Teilnehmer mithaften können.

Mithaftung bei unerlaubten Handlungen gemäß § 830 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unter § 830 die Haftung von mehreren Personen für einen Schaden, der durch eine unerlaubte Handlung entsteht. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen sich Täter in der Anonymität der Masse bewegen und rechtswidrige Handlungen, wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung, begehen. In solchen Fällen kann es zu einer Mithaftung von weiteren Teilnehmern kommen, selbst wenn sie nicht direkt in die Straftat involviert sind.

§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB: Mittäterschaft bei gemeinsamer Handlung

Wer sich bewusst und gewollt an einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung beteiligt, haftet grundsätzlich vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Im Falle einer vorsätzlichen Zusammenarbeit mehrerer Personen – wie bei geplanten Ausschreitungen – spricht das Gesetz von Mittäterschaft. Jeder Beteiligte muss sich dabei die Handlungen der anderen zurechnen lassen.

Beispiel: Eine Gruppe plant im Vorfeld einer Demonstration eine körperliche Auseinandersetzung. In diesem Fall haften die Beteiligten zivilrechtlich gemeinsam für etwaige Verletzungen oder Schäden, die während der Auseinandersetzung entstehen.

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB: Haftung als Beteiligter

Auch wer sich lediglich am Geschehen beteiligt, ohne aktiv eine Straftat zu begehen, kann unter Umständen für die Handlungen Dritter haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht möglich ist, den Verursacher des Schadens zu ermitteln.

Die Differenzierung der Tatbeiträge kann gerade bei Handgemengen im Rahmen einer Demonstration schwierig sein. In solchen Fällen kann daher eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Beteiligten in Betracht kommen.

§ 830 Abs. 2 BGB: Teilnahme durch Billigung oder Unterstützung

Nicht nur die direkte Beteiligung an einer Straftat kann zu einer Haftung führen, sondern auch das Billigen oder Unterstützen rechtswidrigen Verhaltens. Wer also Gewalttäter innerhalb einer Menschenmenge anfeuert oder sie in irgendeiner Weise unterstützt, kann ebenfalls zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Wichtig ist jedoch, dass eine reine Anwesenheit bei einer Veranstaltung nicht ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Es muss eine klare Solidarisierung mit den Tätern vorliegen.

Was bedeutet das für friedliche Teilnehmer?

Friedlich demonstrierende Personen, die sich eindeutig von gewalttätigen Gruppen distanzieren, tragen grundsätzlich kein zivilrechtliches Risiko. Dennoch sollten sich Teilnehmer bewusst sein, dass Wachsamkeit geboten ist: Wer sich in der Nähe von gewalttätigen Handlungen aufhält oder sich diesen verbal oder durch Gesten anschließt, könnte unter Umständen ebenfalls in den Haftungsbereich geraten.

Fazit: Verantwortung auch ohne aktive Tatbeteiligung

Die rechtlichen Risiken bei Demonstrationen und Großveranstaltungen sind nicht zu unterschätzen. Das Zivilrecht ermöglicht es Geschädigten, unter bestimmten Umständen mehrere Beteiligte für den entstandenen Schaden haftbar zu machen – insbesondere dann, wenn die genaue Identität des Verursachers schwer zu ermitteln ist. Teilnehmer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und eine klare Distanzierung von Gewalt wahren, um sich nicht selbst in Haftungsgefahr zu bringen.

Hinweis: Wenn Sie nach einer Großveranstaltung möglicherweise mit Haftungsansprüchen oder Strafverfolgung konfrontiert werden, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Als Rechtsanwältin für Strafrecht, Verkehrsrecht und Schadensrecht unterstütze ich Sie dabei, rechtliche Risiken richtig einzuschätzen und eine effektive Verteidigung aufzubauen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin oder rufen Sie mich direkt an!

Carolin Grauvogl Carolin Grauvogl

Häufig gestellte Fragen zur Cannabislegalisierung

Die Cannabislegalisierung zum 01.04.2024 markiert einen bedeutsamen Schritt zur (langfristigen) Entlastung von Justiz und Strafverfolgungsbehörden. Hier sind die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Konsum und Besitz von Cannabis zusammengefasst:

 

1. Wer darf Cannabis besitzen?

Personen über 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25g Cannabis besitzen und bei sich führen, während zu Hause eine Grenze von maximal 50g gilt. Der Besitz und Transport von Cannabis ist für Personen unter 18 Jahren untersagt.

 

2. Was muss ich beim Anbau von Cannabis beachten?

Der Anbau von Cannabis ist nur für Personen über 18 Jahren erlaubt, wobei maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig angebaut werden dürfen. Es ist wichtig zu beachten, dass die anbauende Person seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben muss.

 

3. Gibt es Einschränkungen beim Konsum?

Der Konsum von Cannabis ist in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Dies betrifft insbesondere Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Spielplätze, Ferienlager, Jugendherbergen oder Jugendzentren. Es besteht ein 100m-Bannkreis um diese Einrichtungen herum. Außerdem ist der Konsum in öffentlich zugänglichen Sportstätten und Fußgängerzonen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr untersagt.

 

4. Muss ich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?

Trotz der Legalisierung sieht das neue Cannabisgesetz unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen vor. Der Besitz und Transport von mehr als 25g bis zu 30g Cannabis in der Öffentlichkeit und von mehr als 50g bis zu 60g Cannabis zu Hause stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen, sowie der Kauf, Verkauf und Weitergabe durch Privatpersonen sind ebenfalls strafbar.

 

5. Was bedeutet die Legalisierung für bereits abgeurteilte Verstöße?

Personen, die bereits vor dem 01.04.2024 wegen Cannabisvergehen gemäß dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, können aufatmen. Solange die Strafe noch nicht vollstreckt wurde und nach dem neuen Cannabisgesetz nicht strafbar ist, bleiben diese Verurteilungen sanktionslos. Eintragungen im Bundeszentralregister können gegebenenfalls gelöscht werden. Gesamtstrafen und insbesondere Haftstrafen müssen ebenfalls überprüft werden.

 

6. Fazit

Das neue Cannabisgesetz ist umfangreich und kann für juristische Laien verwirrend sein. Wenn Sie unsicher sind oder in einem Strafverfahren gemäß dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt werden, empfehlen wir Ihnen dringend rechtliche Beratung einzuholen. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite und vertritt Sie kompetent in rechtlichen Angelegenheiten.

 

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Carolin Grauvogl Carolin Grauvogl

Die Nebenklage

Nebenklage

I. Was ist die Nebenklage?

Die Nebenklage bezieht sich auf die Beteiligung von Opfern einer Straftat an einem Strafverfahren. Im Gegensatz zu Zivilgerichtsverfahren, in denen Privatpersonen jederzeit andere Privatpersonen verklagen können, ist im Strafverfahren grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage befugt. Opfer haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich als Nebenkläger am Verfahren zu beteiligen, um ihre eigenen Rechte und Interessen vor Gericht zu vertreten. Nebenklagevertreter können die Geschädigten dabei unterstützen, verschiedene Prozesshandlungen durchzuführen, wie zum Beispiel Zeugenbefragungen oder das Stellen von Beweisanträgen.

II. Wer ist berechtigt zur Nebenklage?

Nebenklageberechtigt sind insbesondere Opfer schwerer Straftaten, wie in einem entsprechenden Straftatenkatalog des § 395 StPO festgelegt. Beispiele sind Sexualdelikte sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Totschlag, Körperverletzung).

III. Wer trägt die Kosten für den Rechtsbeistand der Nebenklage?

Die Kosten für einen Nebenklagevertreter werden unterschiedlich geregelt. In Fällen nach § 397a Abs. 1 StPO wird ein Rechtsbeistand auf Antrag bestellt, und die Kosten werden von der Staatskasse übernommen. In anderen Fällen kann der Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 2 StPO selbstständig einen Rechtsbeistand hinzuziehen. In diesen Fällen trägt der Nebenkläger grundsätzlich die Kosten. Einkommensschwache Personen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

IV. Wer bestellt einen Nebenklagevertreter?

Die Bestellung eines Nebenklagevertreters kann auf Antrag des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO durch das Gericht erfolgen. Alternativ können sich die Betroffenen an Hilfsorganisationen wie den Weißen Ring wenden, die Opfern von Straftaten Unterstützung bieten und Hilfeschecks für anwaltliche Erstberatungen ausstellen. Nach Erhalt eines solchen Schecks können die Betroffenen eigenständig einen Anwalt aufsuchen, der die Nebenklagevertretung übernimmt.

Sie benötigen Unterstützung als Geschädigte/r im Strafprozess? Ich stehe Ihnen zur Seite, leiste Hilfe bei Zeugenaussagen vor Gericht oder bei der Polizei und übernehme die Vertretung Ihrer Interessen im Strafverfahren. Kontaktieren Sie mich noch heute, um Ihre Situation zu besprechen und rechtliche Unterstützung zu erhalten. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail – ich bin für Sie da.

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