Strafrecht

Als Strafverteidigerin ist es sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht meine Aufgabe, die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter durchzusetzen und Sie bestmöglich zu verteidigen.

Sie sind Opfer einer Straftat geworden? Die Rechte von Geschädigten vertrete ich im Strafverfahren im Rahmen der Nebenklage oder als Zeugenbeistand.

Ob Strafverteidigung oder Nebeklage: Ich stehe Ihnen zur Seite und setze mich für Ihre Rechte ein!

Kontaktieren Sie mich gerne für eine kurze kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles.

Meine Themenschwerpunkte im Strafrecht

  • Durch meine Tätigkeit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts kann ich Sie bei Vorwurf einer Verkehrsstraftat optimal vertreten. Der Bezug zum Straßenverkehr bringt als Schnittstelle zum Verkehrsrecht oft weitere Probleme (z.B. Schadensersatz, Führerschein etc.) mit sich, die ich im Rahmen der Verteidigung berücksichtigt werden sollten.

    Beispiele hierfür sind:

    • Gefährlicher Eingriff / Gefährdung des Straßenverkehrs: §§ 315 b ff. StGB

    • Trunkenheit im Verkehr

    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: § 142 StGB

    • Fahren ohne Fahrerlaubnis: § 21 StVG

    • Ordnungswidrigkeit und Bußgeldverfahren

    • Fahrerlaubnisrecht (Führerschein)

  • Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, findet das Jugendstrafrecht Anwendung auf Sie. Sind Sie 18 aber noch keine 21 Jahre alt, so geltend Sie als Heranwachsender und können unter Umständen ebenfalls nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

    In Jugendstrafsachen kommen bei einer Straftat andere Folgen in Betracht, insbesondere Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel, die weniger einschneidend wirken als eine Freiheitsstrafe.

    Beispiele hierfür sind die Ableistung von Sozialstunden oder die Teilnahme an Präventionsprogrammen. Im Vorfeld kann mit einem Täter-Opfer-Ausgleich auf eine mildes Urteil hingearbeitet werden.

    Hier kann ich entsprechende Anträge stellen und darauf hinwirken, dass eine (mildere) Erziehungsmaßnahme Anwendung findet.

  • Ich vertrete Sie ebenso, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen wird.

    Wie immer gilt auch besonders in diesem Bereich: Machen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei und Dritten! Der Tatnachweis kann im Bereich von Verstößen gegen das BtMG ohne Zeugenaussagen oft schwer geführt werden.

    Auch hier treten Verbindungen zum Verkehrsstrafrecht auf, wenn unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen wird. Zögern Sie daher nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ermittelt wird.

  • Hierunter fallen verschiedene Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch, die keinem besonderen Gesetz wie dem Betäubungsmittelgesetz oder Straßenverkehrsgesetz unterfallen und in gewisser Regelmäßigkeit auftreten.

    Beispiele sind unter anderem:

    • Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung: §§ 185 ff. StGB

    • Betrugsdelikte: §§ 263 ff. StGB

    • Diebstahl, Unterschlagung: § 242 StGB, § 246 StGB

    • Hehlerei und Geldwäsche: §§ 259 ff. StGB

    • Körperverletzungsdelikte: §§ 223 ff. StGB

    • Nötigung: § 240 StGB

    • Raub und Erpressung: §§ 249 ff. StGB

    • Sachbeschädigung § 303 StGB

    • Urkundenfälschung: § 267 StGB

  • Ich habe ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten. Was muss ich tun?

    Wenn Sie von Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht eine Vorladung zur Vernehmung bekommen haben, ist es essenziell, möglichst zeitnah einen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin zu kontaktieren.

    Vorladungen der Polizei müssen Sie als Beschuldigter einer Straftat (im Gegensatz zu einer Vorladung der Staatsanwaltschaft) grundsätzlich nicht nachkommen.

    Außerdem haben Sie immer das Recht zu Schweigen und einen Anwalt zu kontaktieren. Machen Sie auch keine Angaben am Telefon. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und dazu beitragen, dass das Verfahren eingestellt wird.

    Ich habe schon eine Anklage erhalten. Ist es jetzt zu spät?

    Auf keinen Fall. Wenn Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Sie erhalten zunächst die Gelegenheit, der Durchführung einer Hauptverhandlung entgegenstehende Hindernisse wie z.B. einen Strafklageverbrauch anzuführen und Beweismittel zu benennen.

    Außerdem können wir die beste Verteidigungsstrategie für Ihren Fall für die Hauptverhandlung vor Gericht festlegen.

    Wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, erhalten Sie vom Gericht ein Schreiben mit der Gelegenheit einen Pflichtverteidiger zu benennen. Wenden Sie sich zeitnah an mich, wenn Sie eine solche Aufforderung erhalten haben. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen.

    Zögern Sie daher nicht, sich nach Eingang einer Vorladung oder Anklage zeitnah an mich zu wenden.

  • Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, kann ich Sie nicht nur zivilrechtlich vertreten, sondern auch im Strafverfahren gegen den Täter.

    Als Opfer einer Straftat können Sie sich dem Strafverfahren unter Umständen als Nebenkläger anschließen. Als Ihre Anwältin bin ich Vertreterin der Nebenklage, das heißt ich vertrete Ihre Interessen als Geschädigte/r im Strafprozess, kann Fragen und Anträge stellen. Außerdem leiste ich Ihnen Beistand, wenn Sie als Geschädigte/r eine Zeugenaussage vor Gericht oder bei der Polizei tätigen müssen.

    Gerade in der Situation Opfer einer Straftat geworden zu sein, ist es wichtig, dass Ihnen die notwendige rechtliche und persönliche Unterstützung zukommt. Sie müssen das nicht alleine durchstehen. Wenden Sie sich daher gerne an mich, wenn Sie durch eine Straftat geschädigt wurden.

  • Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen diesen zu erheben. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie eine Verurteilung gegen Sie. Diese wird auch in das Bundeszentralregister eingetragen.

    Nach Einsicht in die Akten berate ich Sie, ob eine Annahme des Strafbefehls sinnvoll ist oder wir eine Hauptverhandlung durchführen sollten.

    Wenden Sie sich daher zeitnah an mich, um die Möglichkeiten in Ihrem Fall zu besprechen.

  • Wenn eine Durchsuchung bei Ihnen stattfindet, bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss des Gerichts zeigen. Wehren Sie sich nicht gegen die Maßnahmen der Beamten.

    Ziehen Sie nach Möglichkeit Zeugen hinzu, um die Durchsuchung zu beaufsichtigen. Es kann ebenfalls sinnvoll sein, bestimmte Gegenstände auszuhändigen, nach denen konkret gesucht wird. So vermeiden Sie ungewollte Zufallsfunde.

    Rufen Sie mich umgehend an, um das in der Situation angezeigte Vorgehen zu besprechen.

  • Sollten Sie verhaftet worden sein, rufen Sie mich umgehend an.

    Nach einer Verhaftung werden Sie spätestens am nächsten Tag dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der prüft, ob ein Haftbefehl gegen Sie erlassen oder aufrecht erhalten wird. Das Gericht muss Ihnen hierfür einen anwesenden Strafverteidiger gewähren, den Sie selbst benennen können.

    Das wichtigste Gebot lautet: Schweigen Sie! Sie sind nicht verpflichtet mit der Polizei zu sprechen und haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger zu konsultieren.