Carolin Grauvogl Carolin Grauvogl

Häufig gestellte Fragen zur Cannabislegalisierung

Die Cannabislegalisierung zum 01.04.2024 markiert einen bedeutsamen Schritt zur (langfristigen) Entlastung von Justiz und Strafverfolgungsbehörden. Hier sind die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Konsum und Besitz von Cannabis zusammengefasst:

 

1. Wer darf Cannabis besitzen?

Personen über 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25g Cannabis besitzen und bei sich führen, während zu Hause eine Grenze von maximal 50g gilt. Der Besitz und Transport von Cannabis ist für Personen unter 18 Jahren untersagt.

 

2. Was muss ich beim Anbau von Cannabis beachten?

Der Anbau von Cannabis ist nur für Personen über 18 Jahren erlaubt, wobei maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig angebaut werden dürfen. Es ist wichtig zu beachten, dass die anbauende Person seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben muss.

 

3. Gibt es Einschränkungen beim Konsum?

Der Konsum von Cannabis ist in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Dies betrifft insbesondere Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen wie Spielplätze, Ferienlager, Jugendherbergen oder Jugendzentren. Es besteht ein 100m-Bannkreis um diese Einrichtungen herum. Außerdem ist der Konsum in öffentlich zugänglichen Sportstätten und Fußgängerzonen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr untersagt.

 

4. Muss ich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?

Trotz der Legalisierung sieht das neue Cannabisgesetz unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen vor. Der Besitz und Transport von mehr als 25g bis zu 30g Cannabis in der Öffentlichkeit und von mehr als 50g bis zu 60g Cannabis zu Hause stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen, sowie der Kauf, Verkauf und Weitergabe durch Privatpersonen sind ebenfalls strafbar.

 

5. Was bedeutet die Legalisierung für bereits abgeurteilte Verstöße?

Personen, die bereits vor dem 01.04.2024 wegen Cannabisvergehen gemäß dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, können aufatmen. Solange die Strafe noch nicht vollstreckt wurde und nach dem neuen Cannabisgesetz nicht strafbar ist, bleiben diese Verurteilungen sanktionslos. Eintragungen im Bundeszentralregister können gegebenenfalls gelöscht werden. Gesamtstrafen und insbesondere Haftstrafen müssen ebenfalls überprüft werden.

 

6. Fazit

Das neue Cannabisgesetz ist umfangreich und kann für juristische Laien verwirrend sein. Wenn Sie unsicher sind oder in einem Strafverfahren gemäß dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt werden, empfehlen wir Ihnen dringend rechtliche Beratung einzuholen. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite und vertritt Sie kompetent in rechtlichen Angelegenheiten.

 

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Die Nebenklage

Nebenklage

I. Was ist die Nebenklage?

Die Nebenklage bezieht sich auf die Beteiligung von Opfern einer Straftat an einem Strafverfahren. Im Gegensatz zu Zivilgerichtsverfahren, in denen Privatpersonen jederzeit andere Privatpersonen verklagen können, ist im Strafverfahren grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage befugt. Opfer haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich als Nebenkläger am Verfahren zu beteiligen, um ihre eigenen Rechte und Interessen vor Gericht zu vertreten. Nebenklagevertreter können die Geschädigten dabei unterstützen, verschiedene Prozesshandlungen durchzuführen, wie zum Beispiel Zeugenbefragungen oder das Stellen von Beweisanträgen.

II. Wer ist berechtigt zur Nebenklage?

Nebenklageberechtigt sind insbesondere Opfer schwerer Straftaten, wie in einem entsprechenden Straftatenkatalog des § 395 StPO festgelegt. Beispiele sind Sexualdelikte sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Totschlag, Körperverletzung).

III. Wer trägt die Kosten für den Rechtsbeistand der Nebenklage?

Die Kosten für einen Nebenklagevertreter werden unterschiedlich geregelt. In Fällen nach § 397a Abs. 1 StPO wird ein Rechtsbeistand auf Antrag bestellt, und die Kosten werden von der Staatskasse übernommen. In anderen Fällen kann der Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 2 StPO selbstständig einen Rechtsbeistand hinzuziehen. In diesen Fällen trägt der Nebenkläger grundsätzlich die Kosten. Einkommensschwache Personen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

IV. Wer bestellt einen Nebenklagevertreter?

Die Bestellung eines Nebenklagevertreters kann auf Antrag des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO durch das Gericht erfolgen. Alternativ können sich die Betroffenen an Hilfsorganisationen wie den Weißen Ring wenden, die Opfern von Straftaten Unterstützung bieten und Hilfeschecks für anwaltliche Erstberatungen ausstellen. Nach Erhalt eines solchen Schecks können die Betroffenen eigenständig einen Anwalt aufsuchen, der die Nebenklagevertretung übernimmt.

Sie benötigen Unterstützung als Geschädigte/r im Strafprozess? Ich stehe Ihnen zur Seite, leiste Hilfe bei Zeugenaussagen vor Gericht oder bei der Polizei und übernehme die Vertretung Ihrer Interessen im Strafverfahren. Kontaktieren Sie mich noch heute, um Ihre Situation zu besprechen und rechtliche Unterstützung zu erhalten. Melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail – ich bin für Sie da.

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